Warum liegen die Krankheitszeiten der Ostdeutschen vor dem 01.07.1990 so oft am Ende des Jahres, vor allem im Dezember?
Der Grund hierfür ist eine Besonderheit in der Dokumentation der Krankheitszeiten in der Sozialversicherung der DDR. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) wurden hier ab 01.01.1974 bzw. 01.01.1975 in Form sogenannter Arbeitsausfalltage (ATA) berücksichtigt. Die Summe dieser ATA wurde für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr im Sozialversicherungsausweis (SVA) notiert. Um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet als Anrechnungszeiten im Versicherungskonto der gesetzlichen RV der Bundesrepublik zu erfassen, wurden die ATA ohne tatsächliche Zeitraumzuordnung übernommen und jeweils ans Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder des Kalenderjahres gelegt. Wenn das Arbeitsverhältnis ein Kalenderjahr angedauert hatte, dann lagen aufgrund dieser Zuordnungspraxis alle Krankheitstage im Dezember. Wenn die Gesamtzahl der ATA nach Umrechnung einen Kalendermonat überstieg, dann wurde der gesamte Monat Dezember als durchgängig arbeitsunfähig wegen Krankheit und weitere, durch den Dezember noch nicht verbrauchte ATA im November verbucht. Deshalb ist der Dezember besonders häufig ein Monat mit durchgängiger Krankheit, die Monate am Jahresanfang dagegen nur sehr selten. Vor dem 01.01.1984 entstehen Anrechnungszeiten nur, wenn mindestens ein Kalendermonat mit ATA belegt ist. Nach dem 01.01.1984 ist die Mindestdauer von einem Kalendermonat nicht mehr erforderlich.
Beispiel 1 für den Zeitraum bis zum 31.12.1983: Beschäftigungszeitraum A lt. SVA: 01.01.1979 bis 31.10.1979 Zahl eingetragener ATA: 10 ATA Umrechnung: 14 Tage Zuordnung auf Zeitraum: 18.10.1979 bis 31.10.1979 Beschäftigungszeitraum B lt. SVA: 01.11.1979 bis 31.12.1979 Zahl eingetragener ATA: 23 ATA Umrechnung: 33 Tage Zuordnung auf Zeitraum: 29.11.1979 bis 31.12.1979 Der Zeitraum 18.10. bis 31.10.1979 ist keine Anrechnungszeit (vor 01.01.84; kein Kalendermonat), der Zeitraum 29.11. bis 31.12.1979 ist Anrechnungszeit gem. § 252a Abs. 2 SGB VI. Beispiel 2 für den Zeitraum ab 01.01.1984: Beschäftigungszeitraum lt. SVA: 01.01.1986 bis 31.12.1986 Zahl eingetragener ATA: 10 ATA Umrechnung gem. § 252a Abs. 2 SGB VI: ATA x 7 / 5 14 Tage Zuordnung auf Zeitraum: 18.12.1986 bis 31.12.1986 Der Zeitraum 18.12. bis 31.12.1986 ist Anrechnungszeit gem. § 252a Abs. 2 SGB VI.
Wir empfehlen -vor allem für Sequenzmusteranalysen -die Dezember mit dem Status „Krankheit“ mit dem Status des Vormonats zu belegen. Denn so würden sie auch in Westdeutschland unter den Bedingungen des Lohnfortzahlung gewertet. Selbst damit erscheinen die Erwerbstätigen der DDR noch kränker als sie eigentlich waren, weil ja alle Tage aufsummiert wurden. Daher haben einige auch den November an den Vormonat angeglichen.